Beziehen Sie eine gesetzliche Rente und waren Sie für einen vorgeschriebenen Mindestzeitraum (Vorversicherungszeit) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, besteht eine Versicherungspflicht in der so genannten Krankenversicherung der Rentner.

Wer krankenversichert ist, ist auch Mitglied der BKK Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich 3,40 Prozent.

Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Davon ausgenommen sind  alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.

Bei Rentnern, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und freiwillig versichert sind, werden bei der Berechnung der Beiträge neben der Rente und den Versorgungsbezügen auch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Mieteinkünfte und Kapitalerträge, berücksichtigt. Für die Beitragsberechnung aus Renten und Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags der BKK W&F in Höhe von 1,99 Prozent (2024). Andere Einkünfte, wie Miet- und Kapitaleinkünfte, werden mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag belegt. Auch hier gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbemessungsgrenze, aus der Beiträge berechnet werden, beträgt 2024 monatlich 1178,33 Euro. Freiwillig versicherte Rentenbezieher tragen den Beitrag allein. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen hälftigen Zuschuss zur Krankenversicherung (=8,295 Prozent) aus dem Betrag der gesetzlichen Rente.

Versicherungspflichtige Rentner zahlen aus Versorgungsbezügen Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Beitrags der BKK W&F in Höhe von 1,99 Prozent (2024). Der Beitrag ist allein vom Versicherten zu tragen. Die Beitragspflicht beginnt erst mit dem ein Zwanzigstel der Bezugsgröße  monatlich übersteigenden Betrag (2024: 176,75 Euro)

Der Versichertenanteil zur Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag wird dabei direkt von der Rente einbehalten. Dabei gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze: Von Einkünften oberhalb dieses Grenzbetrages werden keine Beiträge erhoben (2024: 5.175,50 Euro monatlich) .

Mit dem Erwerbsminderungs(EM)-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz hat der Gesetzgeber finanzielle Verbesserungen für Rentenempfängerinnen und -empfänger beschlossen.

Erwerbsminderungsrenten mit Beginn von 2001 bis 2018 erhalten demnach ab Juli 2024 gegebenenfalls einen Rentenzuschlag. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie diesem Personenkreis gehören, informiert Sie der Renten Service der Deutschen Post AG über die Höhe Ihres Zuschlags. Die Auszahlung erfolgt automatisch (ohne Antrag) und zunächst getrennt von der laufenden Rente. Erst ab Dezember 2025 soll der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt werden.

Wichtig: Auch der Rentenzuschlag ist beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wenn Sie pflichtversichert sind, erfolgt die Beitragsabführung analog zur Rente durch die Deutsche Rentenversicherung, Sie müssen nichts weiter veranlassen. Sollten Ihre Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze (2024: monatlich 5.175 Euro) überschreiten, überprüfen wir Ihren Beitrag gerne auf Antrag.

Wenn Sie Ihre Beiträge generell selbst zahlen (zum Beispiel als freiwillig versicherter Rentner), senden Sie uns bitte eine Kopie der Mitteilung des Renten Service der Deutschen Post AG., damit wir Ihre Beiträge errechnen können.

Hinweis: Sind Sie bisher familienversichert, kann der Zuschlag Auswirkungen auf Ihr Versicherungsverhältnis haben. Bitte senden Sie uns auch in diesem Fall eine Kopie der Mitteilung des Renten Service der Deutschen Post AG.