Steuerrecht - 23.04.2021

Jahressteuergesetz 2020 – Wichtige Neuerungen

Das zur Jahreswende beschlossene Jahressteuergesetz 2020 hat für Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer einige Überraschungen gebracht. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.

Verlängerung für steuerfreie Corona-­Sonderzahlung

Die Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen galt gem. § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von 1.500 EUR. Die Frist wurde nun bis zum

30. Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Sonderzahlung. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 erneut eine Zahlung in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei erfolgen kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde gestreckt. Nach wie vor gilt: Die Gewährung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Beispiel
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern im Dezember 2020 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 EUR zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Mitte Mai erhalten die Beschäftigten noch einmal 500 EUR.
Beurteilung: Beide Sonderzahlungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie vor dem 1. Juli 2021 gezahlt werden und in Summe nicht höher als 1.500 EUR sind. Zahlt der Arbeitgeber mehr, so ist nur der Mehrbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Neue Pauschale für Homeoffice

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Steuerzahler können in den Steuererklärungen für 2020 und 2021 für jeden Kalendertag, an dem dieser ausschließlich in der häuslichen Wohnung seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, einen Betrag von 5 EUR geltend machen. Die Pauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die strengen steuerlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen – oder aber alternativ zum Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer. Für die Gewährung der Pauschale von 5 EUR muss also z. B. kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.

Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR (120 Arbeitstage x 5 EUR) im Jahr begrenzt. Sie wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Das heißt, wer mit seinen Werbungskosten in Summe nicht über den Pauschbetrag von 1.000 EUR kommt, profitiert nicht von der neuen Homeoffice-Pauschale.

Neue Pauschale für Homeoffice
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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld – soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (nach § 106 SGB III) nicht übersteigen – wurde bis Ende 2021 verlängert.

Erhöhte Sachbezugsfreigrenze

Die steuerfreie Sachbezugsgrenze wird für alle Beschäftigten von 44 EUR auf 50 EUR monatlich erhöht. Wichtig: Diese Erhöhung gilt erst ab 2022.

Anhebung der
Übungsleiterpauschale

Vereine und ehrenamtlich Tätige sollen gestärkt werden. Seit Jahresbeginn sind die sog. Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 EUR und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 EUR erhöht worden. Danach können beispielsweise Übungsleitern eines Sportvereins neben einem monatlichen Entgelt in Höhe von 450 EUR noch weitere 250 EUR steuerfrei gezahlt werden, ohne den Status des Minijobs zu gefährden.

Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung

Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken vom Arbeitgeber überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Der Anwendungsbereich ist ab 2020 auf verbundene Unternehmen (Konzernklausel) ausgeweitet worden.

Übrigens: Dieser Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen gilt ab 2021 auch hinsichtlich des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Steuerfreie Weiterbildungsleistungen

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III und Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, sind nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei.

Steuerfrei sind jetzt auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erbrachte Beratungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Out- bzw. Newplacement-Beratung). Die Leistungen dürfen nach wie vor keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Auf Dauer erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 befristet. Die Befristung wurde aufgehoben, sodass der Betrag von 4.008 EUR auch über das Jahr 2021 hinaus gilt. Zudem wird die Anhebung ab 2022 im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Steuerklasse II berücksichtigt. Zusätzlichkeitserfordernis präzisiert.
Viele Steuerbefreiungsvorschriften sind davon abhängig, dass die Zuwendung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Mit der Neuregelung in § 8 Abs. 4 wird für das gesamte EStG verdeutlicht, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten erbrachte Leistungen (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung sind demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

■ die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
■ der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
■ die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
■ bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Dies setzt keinen tarifgebunden Arbeitslohn voraus. Jedoch kann von einer zusätzlich erbrachten Leistung auch dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen
Grundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch darauf hat.

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