Sozialversicherung - 11.04.2022

KUG-Sonderregelungen erneut verlängert

Die gelockerten Voraussetzungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) und die höheren Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit sind bis Ende Juni 2022 verlängert worden. Darüber hinaus wurde die maximale Bezugsdauer erhöht, sodass Betriebe bis zu 28 Monate in Kurzarbeit bleiben können. Einem entsprechenden Bundestagsbeschluss hat der Bundesrat am 11. März 2022 zugestimmt.

Das KUG hat sich während der Corona-Pandemie als wirksames Instrument erwiesen, um Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern. Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen und die betroffenen Beschäftigten so gut es geht abzufedern, wurde das KUG 2020 und 2021 um pandemiebedingte Sonderregelungen ergänzt.

elungen wurden mit dem „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“, das am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, nochmals bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Praxistipp

Es ist Arbeitnehmern bis zum 30. Juni 2022 weiterhin möglich, in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Sonderregelungen im Einzelnen

Erleichterter Zugang bleibt bestehen

Für den Anspruch auf KUG reicht es bis zum 30. Juni 2022 aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Die reguläre Grenze, nach der ein Drittel der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein muss, ist weiterhin ausgesetzt. Zudem müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen, bevor KUG gezahlt wird. Damit können auch solche Betriebe Kurzarbeit fortführen, die nur aufgrund der Zugangserleichterungen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

KUG-Bezugsdauer wird ausgedehnt

Die Bezugsdauer ist für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 28 Monate bzw. in diesem Kontext längstens bis zum 30. Juni 2022 ausgedehnt. Ansonsten gilt die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten. Die Dauer von 28 Monaten ergibt sich daraus, dass Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 in jedem Monat ununterbrochen in Kurzarbeit sind, im Juni 2022 den 28. Bezugsmonat erreichen.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bleibt bestehen

Bis zum 30. Juni 2022 gelten weiterhin die Sonderregelungen zur Anspruchshöhe. Bei Beschäftigten in Kurzarbeit mit einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent wird das KUG ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) erhöht. Ab dem siebten Monat der Kurzarbeit steigt das KUG auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Ansonsten beträgt die Anspruchshöhe regulär 60 Prozent bzw. 67 Prozent für Haushalte mit Kindern.

Und die Erstattung der SV-Beiträge?

Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit sind den Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2021 in voller Höhe erstattet worden. Bis zum 31. März 2022 haben die Sonderregelungen eine hälftige Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Seit dem 1. April 2022 und längstens bis zum 31. Juli 2023 gilt: Eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nur noch in Kombination mit beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen unter den sonstigen Voraussetzungen des § 106a SGB III möglich.

Allerdings: Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften“ (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18. März 2022) hat sich die Bundesregierung u. a. eine – zeitlich bis zum 30. September 2022 befristete – Verordnungsermächtigung in das SGB III schreiben lassen, um ggf. über den 31. März 2022 hinaus doch noch eine zeitlich befristete, vollständige oder teilweise Erstattung der SV-Beiträge ermöglichen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird.

Verlängerung auch für Leiharbeit

Die Einbeziehung der Leiharbeitnehmer in das KUG wurde – ebenfalls mit dem “Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften“ – verlängert. Die Sonderregelung sollte zunächst zum 31. März 2022 auslaufen. Aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Lieferketten, insbesondere in der Automobilindustrie und die hohe Zahl der dort beschäftigten Leiharbeitnehmer, hat die Bundesregierung die Regelung jedoch verlängert – zunächst ebenfalls bis zum 30. Juni 2022.

Hinweis: Auch die Sonderregelung zur Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wurde bis 30. Juni 2022 verlängert.

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