BKK W&F passt Zusatzbeitrag an - Leistungen bleiben unverändert

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Die Finanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung waren in den letzten Jahren bereits eine Herausforderung aber zumindest über Haushaltsjahre kalkulierbar. Mittlerweile ist der Kostendruck aber so stark, dass viele Krankenkassen in den letzten Wochen – und damit bereits deutlich vor dem sonst üblichen 1. Januar – ihre Zusatzbeiträge neu berechnen müssen.

Auch die BKK W&F ist von dieser Entwicklung betroffen und wird zum 1. September 2024 ihren Zusatzbeitrag um 1,0 auf 2,99 Prozent anheben. Er wird bei Beschäftigen zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen, so dass der Anteil für die größte Versichertengruppe an dieser Anpassung 0,5 Prozent beträgt.

“Notwendig wird dieser Schritt, weil uns ungebremste Kostensteigerungen vor allem im Krankenhaus- und im Arzneimittelbereich treffen”, erläutert Vorständin Maribel Soto Sobrino-Bahri. Auf Basis der aktuell vorliegenden Daten wird die BKK W&F für 2024 im Bereich der Krankenhausbehandlungen 7,10 Prozent mehr ausgeben als vorausberechnet. Die Ausgaben für Arzneimittel steigen sogar voraussichtlich um 8,42 Prozent. “Diese Größenordnung liegt weit über den Prognosen der Haushaltsplanung im vergangenen Jahr”, so Soto Sobrino-Bahri. Krankenhaus und Arzneimittel gehören zu den größten Ausgabenposten im Haushalt jeder Krankenkasse und machen bei der BKK W&F gemeinsam mit der ambulanten ärztlichen Behandlung knapp 2/3 aller Leistungsausgaben aus.

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist derzeit erheblichen finanziellen Verwerfungen ausgesetzt – nicht nur durch die allgemeine Preissteigerung. Auch der Staat entzieht sich seit Jahren seinen Pflichten zu Lasten der GKV. Allein mehr als neun Milliarden Euro fehlen der GKV in diesem Jahr, weil der Bund zu geringe Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldbeziehende zahlt. Diese Einnahmelücke dürfte den Kassen auch in Zukunft große finanzielle Sorgen bereiten, denn im Bundeshaushalt 2025 sind keine zusätzlichen Steuermittel dafür vorgesehen. “Gleichzeitig werden weiterhin ausgabenintensive Gesetze auf den Weg gebracht, die die finanzielle Lage der GKV weiter verschärfen werden”, sagt Vorständin Maribel Soto Sobrino-Bahri.

Wichtig: Die Mehrleistungen der BKK W&F bleiben unverändert erhalten. Die Mitglieder der BKK W&F werden in den kommenden Tagen per Brief persönlich informiert.

Häufig gestellte Fragen

Der allgemeine Beitragssatz für gesetzlich Krankenversicherte beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt ab 1. September 2024 der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der BKK W&F in Höhe von 2,99 Prozent (bis 31.08.2024: 1,99 Prozent).

Schon gewusst?

Auch der Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse basiert nicht -wie der Name suggeriert- auf dem Einkommen der eigenen Mitglieder, sondern auf dem durchschnittlichen Einkommen der Mitglieder aller gesetzlichen Krankenkassen.

Wir müssen daher daher die Höhe des Zusatzbeitrages so kalkulieren, dass auf Basis des durchschnittlichen Einkommens aller gesetzlich Versicherten die Ausgaben unserer Mitglieder gedeckt werden. 

Die über den Durchschnitt hinausgezahlten Beiträge unserer Mitglieder kommen dabei nicht der BKK W&F zu Gute. Sie werden automatisch an Krankenkassen mit unterdurchschnittlichem Einkommensniveau weitergeleitet – auch wenn diese dadurch einen geringeren Zusatzbeitrag anbieten können. 

Kassenindividueller Zusatzbeitrag BKK WF

Im Folgenden sind rein rechnerische Beispiele gelistet. Da Zusatzbeiträge steuerlich absetzbar sind, senkt ein höherer Zusatzbeitrag die Steuerbelastung, so dass die tatsächliche Mehrbelastung – bei Beschäftigten sichtbar auf der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung -geringer ausfallen kann (siehe z.B. https://www.haufe.de/personal/entgelt/weniger-netto-durch-niedrigeren-zusatzbeitrag_78_375792.html)

Beschäftigte

An dieser Anpassung beteiligen sich Arbeitgeber zur Hälfte, der Anteil für Mitglieder beträgt in diesem Fall daher 0,5 %. Da die Beiträge zur Krankenversicherung aus Einnahmen von maximal 5.175,00 Euro monatlich (2024) erhoben werden, ergibt sich in diesem Fall eine maximale Mehrbelastung des Mitglieds von 25,88 Euro monatlich. Bei einem Gehalt von 3.500 Euro reduziert sich die Mehrbelastung auf 17,50 Euro im Monat.

Pflichtversicherte Bezieherinnen und Bezieher einer Rente

An dieser Anpassung beteiligt sich die Rentenversicherung zur Hälfte, der Anteil für Mitglieder beträgt in diesem Fall daher 0,5 %. Da die Beiträge zur Krankenversicherung auch hier aus Einnahmen von maximal 5.175,00 Euro monatlich (2024) erhoben werden, ergibt sich in diesem Fall ebenfalls eine maximale Mehrbelastung des Mitglieds von 25,88 Euro monatlich. Bei einer gesetzlichen Rente von 3.500 Euro reduziert sich die Mehrbelastung auf 17,50 Euro im Monat. Nur Beiträge aus Versorgungsbezügen tragen Versicherte alleine.

Wichtig beim Bezug von Renten: Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner wird die Beitragssatzanpassung erst zum 1. November 2024 wirksam. Dies gilt auch für Versorgungsbezüge, die direkt von einer Zahlstelle an die BKK W&F gezahlt werden.

Sonstige freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber

Sonstige freiwillig Versicherte tragen den Zusatzbeitrag vollständig selbst. 1 Prozent wirkt sich bei einem Einkommen von 3.000 Euro daher mit 30 Euro monatlich aus, die maximale Mehrbelastung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze beträgt 51,75 Euro.

Studierende

Für Studierende erhöht sich zum nahenden Wintersemester 2024/25 bei allen gesetzlichen Krankenkassen der Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten (KVdS) aufgrund des gestiegenen BaföG-Satzes als Grundlage der Beitragsberechnung (bisher 812 Euro, neu 855 Euro). Die reine Belastung durch den neuen Zusatzbeitrag der BKK W&F beträgt 9,40 Euro monatlich.

Weitere

Für Personengruppen, für die der durchschnittliche Zusatzbeitrag maßgeblich ist, ändern sich nichts: für sie ist der Zusatzbeitrag der BKK W&F nicht maßgeblich. (siehe FAQ “Für wen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag?)

Mitglieder haben aufgrund der Erhöhung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt 2 volle Kalendermonate, die Bindungsfrist entfällt. Kündigen Sie im August 2024, können Sie sich ab dem 1. November bei einer anderen Krankenkasse versichern. Kündigen Sie im September 2024, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den 1. Dezember 2024.

Durch die Beitragssatzanpassung entstehen unseren Versicherten keine anderweitigen Nachteile, unsere Leistungen und Services bleiben so gut wie bisher.

Der aus unserer Sicht einfache Grund: man könnte die zuletzt stark gestiegenen Kosten rund um elementare Grundleistungen im ambulanten und stationären Bereich auch durch eine komplette Streichung freiwilliger Satzungsleistungen nur zu einem sehr geringen Bruchteil gegenfinanzieren. Macht also keinen Sinn.

Sie haben nichts weiter zu veranlassen. Wir informieren alle notwendigen Stellen (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) rechtzeitig über den veränderten Beitragssatz.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe ohne Bezug zum Zusatzbeitrag einer einzelnen Krankenkasse. Der so genannte Schätzerkreis prognostiziert dabei als Expertengremium jedes Jahr im Voraus die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben aller Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr. 2024 beträgt der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 Prozent.

Er gilt für:

  • Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
  • Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden
  • Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht und deren Entgelt 707 Euro (2024) monatlich nicht überschreitet
  • Versicherungspflichtige, die von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten
  • Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehr- oder Zivildienstes oder einer Eignungsübung erhalten bleibt
  • Mitglieder, die Verletztengeld der Unfallversicherung, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen
  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten

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