Kurz und Knapp - 03.05.2021

Kein Jobverlust trotz Berufskrankheit

In Deutschland bestimmt die Berufskrankheiten-Verordnung mit ihrer Liste, was als Berufskrankheit anerkannt ist. Jede Krankheit hat dort eine eigene Ziffer.  Bei neun Berufskrankheiten-Ziffern war bisher eine Anerkennung nur mรถglich, wenn der Beschรคftigte die gefรคhrdende Tรคtigkeit auf Dauer aufgibt, damit sich die Krankheit nicht verschlechtert.

Dieser sog. Unterlassungszwang ist zum 1. Januar 2021 entfallen. Das bedeutet, dass Beschรคftigte beispielsweise mit Hauterkrankungen, bestimmten Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingten Durchblutungsstรถrungen an den Hรคnden sowie Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsรคule nicht mehr die schรคdigende Tรคtigkeit aufgeben mรผssen, damit die rechtlichen Voraussetzungen fรผr die Anerkennung einer Berufskrankheit erfรผllt sind. Die Anerkennung fรผhrt dazu, dass die Beschรคftigten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten kรถnnen. Die Neuregelung ist Teil des sog. SGB IV-ร„nderungsgesetzes, das am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verรถffentlicht wurde.

Neu ist auch, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung erweiterte Mitwirkungspflichten fรผr die Beschรคftigten gelten, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde. Die Betroffenen sind nun dazu verpflichtet, die prรคventiven Angebote und MaรŸnahmen der Unfallversicherungstrรคger anzunehmen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein kรถnnte.

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